PRÄAMBEL
Lieferung, Leistung und Angebot von artrockz | Richard-Klinger-Straße 3 | 65510 Idstein erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von artrockz anerkannt. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
1. ZUSAMMENARBEIT
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen artrockz unverzüglich mitzuteilen.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die Angebote von artrockz sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart.
2.2 Mündliche und schriftliche Aufträge werden nach schriftlicher Bestätigung durch artrockz bindend. Lehnt artrockz nicht binnen zwei Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
2.3 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. PREISE | LIEFERUNG
Der Preis einer Leistung ergibt sich aus dem im Vertrag genannten Betrag, ansonsten aus unserer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht Inhalt des Vertrages sind, werden gesondert berechnet. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
4. TERMINE UND HÖHERE GEWALT
4.1 Der Lauf von Liefertermin und -fristen bzw. die Einhaltung setzt voraus, dass Auftragsklarheit herrscht und alle vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.
4.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) oder Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) nach Vertragsabschluss hat artrockz nicht zu vertreten und berechtigen artrockz das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. artrockz wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
4.3 artrockz ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Herstellungspartner die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und artrockz die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und ferner
nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände wird artrockz den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
5. GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers auf den Besteller über, unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
6. LEISTUNGSÄNDERUNG
artrockz ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung für den Auftraggeber im Rahmen der Konzeption zumutbar ist.
7. ZAHLUNG
7.1 Der Rechnungsbetrag ist zahlbar rein netto, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware, sofern nicht andere, schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind. artrockz behält sich vor, Lieferungen nur gegen Kasse oder Nachname durchzuführen. Im Weiteren gelten die im Angebot genannten Zahlungsbedingungen.
7.2 Die Gewährung von Skonto und/oder Rabatt bedarf der schriftlichen Zustimmung von artrockz.
7.3 Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Auftraggebers, insbesondere wenn die Zahlung eingestellt wurde oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, so ist artrockz berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsziele und Stundungen gewährt worden sind. artrockz ist in diesem Falle berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen, noch nicht abgeschlossene Leistungen zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Produktionen oder Verträgen einzustellen; die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt davon weiterhin unberührt und ist in Höhe der Gesamtkosten des Projektes gemäß Vertrag und evtl. Mehraufwendungen zu tragen.
7.4 Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist artrockz berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
7.5 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehalten oder Minderung nur berechtigt, wenn geltend gemachte Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
8. GEWÄHRLEISTUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 artrockz gewährt Mängelfreiheit der von ihr erstellten Produkte. Da die farbliche Gestaltung der Produkte in Handarbeit erfolgt, sind Abweichungen typisch und stellen keinen Mangel dar. Verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfung vor der Verarbeitung der Produkte, so verzichtet er auf Gewährleistungsansprüche.
8.2 Beanstandungen sind nur zulässig, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware bei artrockz angezeigt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind artrockz unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
8.3 Bei rechtzeitig angezeigtem Mangel wird artrockz – ggf. mehrfach – nacherfüllen. artrockz ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers über die Art der Nacherfüllung zu entscheiden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
8.4 Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Auftraggeber mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut ist. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bleibt hiervon unberührt.
8.5 Sachmängelansprüche verjähren mit Ablauf von 15 Monaten nach Gefahrübergang. Satz 1 gilt nicht, sofern auf Grund eines Sachmangels Schadensersatz wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von artrockz oder eines Erfüllungsgehilfen oder wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verlangt wird. Satz 1 gilt ferner nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben. Das Vorgehende regelt abschließend die Gewährleistung für Produkte von artrockz und schließt sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
8.6 artrockz haftet allgemein nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von artrockz oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet artrockz nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Fallen artrockz oder deren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt sowie nach dem Produkthaftungsgesetz hiervon unberührt.
8.7 artrockz behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung (inkl. Nebenkosten) vor. Der Auftraggeber ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware berechtigt mit der Maßgabe, den Kunden auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache verarbeitet, erwirbt artrockz im Wert des Rechnungsbetrages Miteigentum. Die Geltendmachung von Rechten aus dem Eigentumsvorbehalt ist kein Rücktritt vom Vertrag.
9. WEITERVERARBEITUNG
9.1 Die Rohprodukte sind nach DIN 4102 B1 als schwer entflammbar zertifiziert. Es ist durch den Auftraggeber zu prüfen, ob durch Beschichtungen und/oder Verarbeitungen Vorschriften oder Bestimmungen verletzt werden. Es steht dem Auftraggeber aus diesen Gründen kein Gewährleistungsrechte oder Haftungsansprüche gegenüber artrockz zu.
9.2 artrockz haftet nicht für Mängel, die aufgrund von Beschichtungen und Verarbeitungen durch den Auftraggeber entstehen.
10. SONSTIGES
artrockz darf den Auftraggeber auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. artrockz darf die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entsprechendes berechtigtes Interesse geltend machen.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Rechte aus diesem Vertrag gegenüber artrockz stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
11.2 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Wiesbaden.
Idstein, Juni 2020